Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerk mit Musik

Die Wortfolge „Pyro-Musical“ ist als Marke von der Eintragung ausgeschlossen, da sie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) einem absoluten Schutzhindernis unterliegt.

 
(Leitsatz des Bearbeiters BPatG, Beschl. v. 24. Juli 2002 – 32 W (pat) 109/01, BeckRS 2009, 17768).

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte ist von Feuerwerken fasziniert, wie von der Frage, wie sich das Recht des Silvesterkrachers juristisch gestaltet? Das Silvesterrecht hat nach der Feststellung des Leitenden Regierungsdirektors Wolfgang Kunz noch keinen Eingang in die juristische Literatur gefunden, obwohl es eine spezifische, juristische Bedeutung hat. Dieses Defizit in der Berichterstattung über das Feuerwerksrecht erkannte Dr. Thomas Schulte bereits im Jahr 2006. „Durch juristische Beiträge und deren Veröffentlichung des Rechts des Silvesterkrachers möchten Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB mit dem gesamten Team zu diesem wichtigen Rechtsthema weiteren Vorschub leisten“, so Dr. Schulte.

Einleitung: Pyro-Musical – Musik verstärkt die Emotionen beim Feuerwerk im Moment ihres Entstehens – Voraussetzung zur Markeneintragung?

Ob die Pyronale in Berlin, die Eröffnungs- und Abschlussfeiern bei den Olympischen Spielen oder das große alljährliche Feuerwerk zu Silvester am Brandenburger Tor, das (digitale) Choreographieren und Zünden von Feuerwerk in Synchronität zur Musik erfreut sich mehr und mehr großer Beliebtheit. Ja sogar ein paar Groschen kann der Veranstalter damit verdienen und noch ein paar Scheinchen mehr, wenn die Wortfolge „Pyro-Musical“ als Marke eintragungsfähig ist. Das Bundespatentgericht hat im Beschlusswege entschieden, welche maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorliegen müssen, um als eintragungsfähig zu sein.

Sachverhalt (verkürzt): Anmeldung zur Wortmarke „Pyro-Musical“ durch den „Erfinder“

Der Anmelder der Marke „Pyro-Musical“ ist Inhaber der Firma „Zündwerk“. Er gilt als Vorreiter, da er als erster auf dem deutschen Markt Feuerwerke mit computergesteuerter Synchronisation von Musik und Feuerwerk einführte. Er wollte nun das nächste Feuerwerk zünden, indem er die Wortmarke „Pyro-Musical“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet hat.

Die Markenstelle des deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen. Nach deren Auffassung handelt es sich bei der Wortfolge „Pyro-Musical“ bereits um einen feststehenden Begriff für eine Veranstaltungsart, die durch das digitale Choreographieren und Zünden von Feuerwerk im Gleichklang mit einem Musikstück gekennzeichnet ist.

Das wollte der „Erfinder“ der computergesteuerten Synchronisation von Musik und Feuerwerk nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Beschwerde zum Bundespatentgericht. Seiner Meinung nach handelte es sich um bei der Wortfolge „Pyro-Musical“ um einen markenfähigen Phantasiebegriff, der sich nicht ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe und selbst die Tatsache, dass er selbst die angemeldete Marke in der Art eines Gattungsbegriffs gebrauche, könne ihm nicht entgegen gehalten werden.

Kommentierte Entscheidungsgründe:

Das Bundespatentgericht wurde erst am 01. Juli 1961 eingerichtet und hat seinen Dienst aufgenommen. Der Schaffung des Bundespatentgerichts ging eine Ergänzung des Grundgesetzes voraus. 1961 wurde Art. 96 GG ins Grundgesetz eingefügt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung ins Leben gerufen (Wikipedia war hilfreich).

So durfte nun das Bundespatentgericht über die Beschwerde unseres deutschen Vorreiters über die Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Pyro-Musical“ entscheiden.

Die Kammer war besetzt mit zwei Richterinnen und einem Richter.

Im Ergebnis gab das Bundespatentgericht der Markenstelle des deutschen Patent- und Markenamtes Recht. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, da die Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Interessant dabei ist, wie das Bundespatentgericht zu seiner Entscheidungsfindung kam. Es hat im Internet recherchiert und dazu das Suchsystem „Google“ genutzt. Bei dieser Recherche gewann die entscheidende Kammer den Eindruck, dass auch andere Unternehmen die Wortfolge „Pyro-Musical“ in gleicher Weise beschreibend verwenden und sogar jährliche Pyro-Musicalwettbewerbe stattfinden. Auf Grundlage dieser Internetrecherche zog die entscheidende Kammer des Bundespatentgerichts die Weisheit, dass „dem Verkehr auch bekannt ist, dass bei sportlichen Aktivitäten, insbesondere bei Eröffnungs- und Abschlussfeiern von Großveranstaltungen Musik und Feuerwerk eingesetzt wird. Insoweit kann „Pyro-Musical“ als sonstige Merkmalsbezeichnung dienen.“

Fazit: Suchmaschinen beeinflussen auch Entscheidungen von Bundespatentgericht – Wieder die alte Frage: Was war zuerst da?

Das Suchsystem „Google“ war bereits schon im Jahr 2002 eine beliebte Art der Recherche. So diente es auch hier der Entscheidungsfindung durch das Bundespatentgericht. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse waren die Entscheidungsgrundlage. Das Suchsystem „Google“ ein Fluch und ein Segen. Ein Fluch für den Anmelder der Wortmarke, da die Eintragungsfähigkeit seiner „Erfindung“ auf dem deutschen Markt verneint wurde; ein Segen – es ist die größte Werbeplattform und damit das Anlaufgebiet für potentielle Auftraggeber.

Laut eigenen Internetauftritt, prägt die Firma Zündwerk seit 1995 als Erster den Begriff Pyro-Musical in Deutschland. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte auch seit 1995 aktiv vermisst das Silvesterrecht in der juristischen Literatur. „Es gibt viele Geschichten, Entscheidungen und Kurioses zum Thema Silvesterrecht, aber ein Werk zum Feuerwerksrecht vermisst man dagegen bis heute. Dem möchte das gesamte Team der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB Abhilfe schaffen und fühlte sich dazu verpflichtet das Defizit in der Berichterstattung über das Feuerwerkrecht entgegen zu wirken, um die jahrzehntelang unentdeckte Lücke in der juristischen Literatur endlich umfangreich zu schließen.

bearbeitet von
Rechtsanwältin Danuta Wiest

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